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   RG, 18.11.1924 - III 1072/23   

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https://dejure.org/1924,47
RG, 18.11.1924 - III 1072/23 (https://dejure.org/1924,47)
RG, Entscheidung vom 18.11.1924 - III 1072/23 (https://dejure.org/1924,47)
RG, Entscheidung vom 18. November 1924 - III 1072/23 (https://dejure.org/1924,47)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Liegt Miete oder Pacht vor, wenn die den Gegenstand des Vertrags bildenden Räume von dem, der sie benützt, mit der zum Betriebe eines Gewerbes erforderlichen Einrichtung versehen worden sind?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Miete und Pacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 206
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 26.03.1969 - VIII ZR 76/67

    Kündigung eines Mietvertrags - Räumung und Herausgabe eines genutzten Grundstücks

    Dann aber liegt ein Mietvertrag vor (RGZ 109, 206).
  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 17.70

    Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuer

    Sie liegt bei der entgeltlichen Überlassung gewerblicher Räume dann vor, wenn für einen bestimmten gewerblichen Betrieb bestimmte und eingerichtete Räume hergegeben werden, die samt der vorhandenen Ausstattung dem Übernehmenden als unmittelbare Quelle von Erträgen dienen sollen (RGZ 109, 206 [207]; 122, 274 [276]; 125, 128 [129]; JW 1928, 469; Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl. vor § 535 RdNrn. 16 ff.; Staudinger, BGB, 11. Aufl. RdNrn. 1 bis 7 zu § 581).
  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 16.70

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit haftungsrechtlicher Vorschriften im

    Sie liegt bei der entgeltlichen Überlassung gewerblicher Räume dann vor, wenn für einen bestimmten gewerblichen Betrieb bestimmte und eingerichtete Räume hergegeben werden, die samt der vorhandenen Ausstattung dem Übernehmenden als unmittelbare Quelle von Erträgen dienen sollen (RGZ 109, 206 [207]; 122, 274 [276]; 125, 128 [129], JW 1928, 469; Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl. vor § 535 RdNrn. 16 ff.; Staudinger, BGB, 11. Aufl. RdNrn. 1 bis 7 zu § 581).
  • OLG Hamm, 12.07.1982 - 2 U 27/82

    Rechtmäßigkeit der Verpachtung einer Apotheke

    Ein Pachtvertrag ( § 581 BGB ) liegt vor, "wenn die überlassenen Räume nach Beschaffenheit, Eigenart, Einrichtung und Ausstattung geeignet sind, als unmittelbare Quelle für Erträgnisse zu dienen" (RGZ 109, 206, 207; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Gelhaar in RGRK-BGB, 12. Aufl., Rdn. 211 vor § 535 m.N.; Soergel-Siebert-Kummer, BGB, 11. Aufl., Rdn. 24-30 vor § 535 mit Nachweisen; Palandt-Putzo, BGB, 41. Aufl., 1982, Anm. 2 a vor § 535; unklar Breyer, Gesetz über das Apothekenwesen , 1961, Anm. 1 zu § 9).
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